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Urheberrecht

Die Rechtsstellung der Verwertungsgesellschaften richtet sich dagegen nach dem Wahrnehmungsgesetz. Danach bleiben als Funktionen des Urheberrechts die Schutzfunktion, die Kommunikationsfunktion, die Innovationsfunktion und die Vergütungsfunktion zusammengefasst zu nennen. An dieser Stelle sei zunächst auch grundsätzlich darauf hingewiesen, dass das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar ist.

Übertragen werden können lediglich Nutzungsrechte/Lizenzen. Hier besteht auch ein wesentlicher Unterschied zum anglo-amerikanischen Rechtskreis, der im Rahmen des sogenannten Copyright-Systems, das die wirtschaftlichen Aspekte des Schutzes des Werkes betont. Jedoch sind auch im deutschen Urheberrecht Tendenzen spürbar, das urheberrechtliche Werk als Wirtschaftsgut zu betrachten.

Aufgabe des Anwaltes ist es, im Bereich des Urheberrechts das Urheberrecht durchzusetzen. Dazu dienen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Auskunftsansprüche aus dem Bereich des Zivilrechts. Darüber hinaus bestehen Möglichkeiten durch den Bereicherungsausgleich und die angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB) als Anspruchsgrundlagen. Daneben gilt es noch, Ansprüche aus Wettbewerbsrecht (auch ergänzender Leistungsschutz) und strafrechtliche Sanktionen zu beachten.


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