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UWG-/ Wettbewerbsrecht

Mit entsprechender Erfolgsaussicht kann ein Prozess oft nur geführt werden, wenn die „Kriegskassen“ auch über einen mehrere Instanzen in Anspruch nehmenden Rechtsstreit gefüllt sind bzw. das wirtschaftliche Risiko vom Auftraggeber des Anwalts nachhaltig getragen werden kann. Aufgrund der Komplexität wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen bedarf es oftmals der schlussendlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshof in letzter Instanz, um einen Sachverhalt rechtlich abschließend zu klären.

Dabei gilt es insbesondere auch zu berücksichtigen, dass gerade im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen dem Anwalt gar keine andere Möglichkeit bleibt, als die ihm gesetzlich vorgeschriebenen Honorare nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung (RVG) zu beanspruchen. Ein Anwalt, der dies nicht beachtet, begeht seinerseits eine Berufsordnungs- und Standesrechtsverletzung und damit einen Wettbewerbsverstoß, für den er seinerseits gerügt und abgemahnt werden kann. Im schlimmsten Fall kann er seine Zulassung verlieren. Es ist daher rechtlich definitiv nicht möglich, im Falle gerichtlich anhängiger Wettbewerbsrechtsstreitigkeiten im Vorhinein eine Honorarvereinbarung zu treffen, die niedrigere Anwaltsgebühren vorsieht, als die gesetzlich bestimmten.

Das Wettbewerbsrecht ist ein besonderes „Steckenpferd“ unseres Referatsleiters und Gründungspartners, Herrn Rechtsanwalt Markus Höss, der Sie hier mit „Augenmaß“ und mit von jahrelanger Erfahrung getragener Expertise gerne gewissenhaft und unabhängig betreut und berät.

Herr RA Höss hat am Fachanwaltslehrgang "Gewerblicher Rechtsschutz" 2008 erfolgreich teilgenommen.


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