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UWG-/ Wettbewerbsrecht

Unter dem Oberbegriff des Wettbewerbsrechts wird nach unserem heutigen Verständnis das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstanden – auch „Lauterkeitsrecht“genannt.

Dabei will das UWG unlautere Wettbewerbshandlungen verhindern und verbietet täuschende Angaben über geschäftliche Verhältnisse, damit der Wettbewerb nicht zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer verfälscht wird.

Dagegen verbietet das GWB Beschränkungen des Wettbewerbs durch Unternehmen, die miteinander in Wettbewerb stehen. Beide Gesetze dienen damit gemeinsam dazu, die Steuerungsfunktion des Wettbewerbs in der freien Marktwirtschaft zu sichern.

Hierin liegt daher ein Kernbereich anwaltlichen wirtschafsrechtlichen Handelns. Das UWG gehört systematisch zum Handelsrecht, d.h. zu den für Kaufleute und alle anderen Unternehmen geltenden besonderen Vorschriften des Privatrechts.

Wer wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zuwider handelt, kann in der Regel auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz (Auskunft) in Anspruch genommen werden. Die zivilrechtlichen Ansprüche der §§ 8 und 9 UWG sowie der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verjähren in sechs Monaten nach Kenntnis von der Handlung und von der Person des Verpflichteten.

Für den Gewinnabschöpfungsanspruch gilt die kurze Verjährungsfrist nicht. Über die Vorschriften der §§ 16, 17, 18 und 19 UWG enthält dieses auch Straftatbestände. In der anwaltlichen Praxis hat allerdings der sogenannte Unterlassungsanspruch in erster Linie Bedeutung erlangt. Er sorgt, zumal wenn er im (Eil-) Verfahren der einstweiligen Verfügung gerichtlich geltend gemacht wird, für eine schnelle Abstellung des Wettbewerbsverstoßes und schützt so den lauteren Wettbewerb am wirksamsten.

Das UWG kennt jedoch nach wie vor keine Popularklage. Danach können lediglich Wettbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnissen zum Verletzter stehen (sowie daneben Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und Verbände, die satzungsgemäß die Interessen des Verbraucherschutzes wahrnehmen) sowie den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern, die unter bestimmten Voraussetzungen die Rechte auf Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ein weiterer Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit ist daneben selbstverständlich auch die Verteidigung gegen rechtswidrige Angriffe mit Instrumentarien des Wettbewerbsrechts. Hierzu gehört insbesondere die kostenpflichtige Zurückweisung einer unberechtigte Abmahnung ggf. auch durch die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage. In diesem Zusammenhang ist allerdings aus fürsorglich anwaltlicher Sicht besonders darauf hinzuweisen, dass Wettbewerbsstreitigkeiten sehr kostenintensiv sind. Die Gerichte erkennen hier in diesem Bereich überwiegend sehr hohe Gegenstandswerte zur Berechnung anwaltlicher und gerichtlicher Gebühren an.


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