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Urheberrecht

Das Urheberrecht stellt eines unserer Kernrechtsgebiete dar, auf denen wir seit Jahren tätig sind. Die enge Verwandtschaft zum Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz bringt dies ebenso mit sich, wie das besondere Interesse von Rechtsanwalt Höss auf diesem Gebiet. Er hat im Jahr 2008 den Fachanwaltslehrgang für Wettbewerbsrecht und gewerblichen Rechtsschutz (IP-Recht = Intellectual Property Rights) erfolgreich absolviert.

Gegenstand des Urheberrechts ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen, in denen künstlerische, literarische und wissenschaftliche Werke (§ 2 Abs. 1 UrhG) und Leistungen der ausübenden Künstler (§§ 73 ff UrhG) sowie Produzenten (§§ 85 ff UrhG) geschaffen und der Verwertung bzw. Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Mit den neuen Technologien, mit dem Internet und der Digitalisierung, sind neue Anforderungen im Prozess der Herstellung und Verwertung der Werke und Leistungen der ausübenden Künstler und Produzenten entstanden. Auch neue Werkarten sind entstanden, z.B. Software, Datenbankwerk, Mulitmediawerk oder Homepages, etc. .

Eine Besonderheit ist die Ubiquität der Schöpfungen geistiger Arbeit, die nicht nur das Urheberrecht sondern auch das Wettbewerbsrecht im Internet betreffen. Voraussetzung dafür, dass ein Werk die Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht aufweist, ist die sogenannte Gestaltungshöhe des Werkes. Diese muss eine persönliche geistige Schöpfung (Werk) aufweisen.

Die hierzu geltenden Richtlinien der EU setzen die Schwelle zur Erreichung der Gestaltungshöhe und damit der Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht heute sehr niedrig an. Als sogenannte „kleine Münze“ wird die Schwelle der Schutzfähigkeit genannt, die gerade noch den urheberrechtsrelevanten Bereich erreicht.

Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sind die Begriffe des Urheberpersönlichkeitsrechts und der Verwertungsrechte der Urheber geregelt. Ebenso regelt das Urhebervertragsrecht, als wesentliche Säule zur Ausgestaltung des Inhalts und Umfangs der Rechtseinräumung von Nutzungsrechten, im Rahmen der Vertragsfreiheit zur Sicherung insbesondere der materiellen Interessen der Urheber und der ausübenden Künstler als Freischaffende und Festangestellte. Auch der Investitionsschutz von Produzenten erfolgt nun im Rahmen des Urheberrechts.


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