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Gewerblicher Rechtsschutz

Materie des gewerblichen Rechtsschutzes ist der Schutz gewerblichen und geistigen Eigentums. Hierfür sind zwei Vorschriften von besonderer Bedeutung, nämlich Artikel 1 Abs. 1 PVÜ und TRIPS (www.attac.de). Danach hat der Schutz des gewerblichen Eigentums zum Gegenstand: die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik- oder Handelsmarken, die Dienstleistungsmarken, den Handelsnamen und die Herkunfts- oder Ursprungsbezeichnungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.

Demgegenüber umfasst der Begriff des geistigen Eigentums (TRIPS) auch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte, Marken, geografischen Angaben, gewerbliche Muster und Modelle (also Geschmacksmuster nach deutschem Verständnis), Patente, Layout-Designs, Topografien integrierter Schaltkreise sowie den Schutz nicht offenbarter Informationen.

Davon werden die für die Praxis allgemein wichtigsten Gebiete in der anwaltlichen Praxis unserer Kanzlei behandelt. Dazu zählen die nationalen Markenrechte, der internationale Markenschutz, das Gemeinschaftsmarkenrecht, das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte und das Geschmacksmusterrecht.

Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht wird in der Kanzlei nicht behandelt, da es in die Kompetenz der Patentanwälte fällt. Patent- und Gebrauchsmusterrecht ist als das Recht der technischen Schutzrechte zu verstehen. Das Geschmacksmusterrecht wird dagegen wegen seiner ästhetischen Schutzaspekte in eine engere Verwandtschaft zum Urheberrecht gestellt.

Das Marken-/Kennzeichenrecht führt dagegen ein gewisses schutzrechtliches Eigenleben, da es theoretisch eine unbegrenzte Schutzdauer aufweisen kann und bei der Schutzentstehung weder das Erreichen einer bestimmten erfinderischen oder gestalterischen Schöpfungshöhe, noch einer wie auch immer gearteten Neuheit gefordert wird. Allen gemeinsam ist allerdings die Ausschließlichkeit der Rechtsposition.

Gewerbliche Schutzrechte genießen die Exklusivität ihrer Rechtsposition. Gemeinsam ist Ihnen auch, dass die Rechte allein dem Inhaber zustehen und auch allein von diesem ausgeübt werden können. Die Entstehung der betreffendem Rechtspositionen erfolgt durch ein formelles Verfahren (Anmeldung, Hinterlegung, Registrierung). Eine Ausnahme bildet die nationale Marke, die unter gewissen Voraussetzungen auch durch bloße Benutzung zur Entstehung des Markenschutzes führt.


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